Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 3 BN 8.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B3BN8.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2004 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unzureichend begründet. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Er legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht hinlänglich dar und bezeichnet auch nicht hinlänglich die Entscheidung, von der der Beschluss abweichen soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Mit der Grundsatzrüge wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob ein Nutzungsberechtigter an einer Grabstelle das Recht hat, den Auftrag für das Abräumen der Grabstelle nach Ablauf der Nutzungsdauer selbst an einen von ihm ausgewählten Gewerbetreibenden zu vergeben. Diese Frage wird ausweislich des angefochtenen Beschlusses vom Satzungsrecht der Beschwerdegegnerin verneint, dessen Überprüfung dem Bundesverwaltungsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Inwiefern sich zugleich eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage des Bundesrechts stellt, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Die erforderliche diesbezügliche Darlegung vermag weder der pauschale Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 GG noch auf die Beurteilung einer sachlich vergleichbaren Bestimmung in der Satzung einer Gemeinde in einem anderen Land durch das dort zuständige Oberverwaltungsgericht zu ersetzen.
In der Beschwerdebegründung wird auch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, von der der angefochtene Beschluss abwiche. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, der angefochtene Beschluss beachte die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 1 GG nicht, während eine vergleichbare Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts mit gegenteiligem Ergebnis sie beachte. Das genügt nicht.
Zitierte Vorschriften
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