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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 3 BN 5.04

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B3BN5.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2004 wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unzureichend begründet. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht hinlänglich dar und bezeichnet auch nicht hinlänglich die Entscheidung, von der der Beschluss abweichen soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Mit der Grundsatzrüge wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob ein Nutzungsberechtigter an einer Grabstelle das Recht hat, den Auftrag für das Abräumen der Grabstelle nach Ablauf der Nutzungsdauer selbst an einen von ihm ausgewählten Gewerbetreibenden zu vergeben. Diese Frage wird ausweislich des angefochtenen Beschlusses vom Satzungsrecht der Beschwerdegegnerin verneint, dessen Überprüfung dem Bundesverwaltungsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Inwiefern sich zugleich eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage des Bundesrechts stellt, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Die erforderliche diesbezügliche Darlegung vermag weder der pauschale Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 GG noch auf die Beurteilung einer sachlich vergleichbaren Bestimmung in der Satzung einer Gemeinde in einem anderen Land durch das dort zuständige Oberverwaltungsgericht zu ersetzen.

In der Beschwerdebegründung wird auch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, von der der angefochtene Beschluss abwiche. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, der angefochtene Beschluss beachte die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 1 GG nicht, während eine vergleichbare Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts mit gegenteiligem Ergebnis sie beachte. Das genügt nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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