Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.06.2002 – 3 B 82.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B3B82.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. April 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für
5. das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, in dessen Gründen zutreffend dargelegt worden ist, dass eine statthafte Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zwingend eine - im Streitfall nicht erfolgte - Zulassung der Beschwerde voraussetzt.
Zitierte Vorschriften
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