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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 – 3 B 8.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B3B8.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. November 2007 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008 hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die gesetzlichen Regelungen in § 67 VwGO über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht sind zwingend. Daher kann dem Kläger auch nicht durch gerichtliche Entscheidung gestattet werden, sich selbst zu vertreten.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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