Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.08.2008 – 3 B 77.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:180808B3B77.08.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 30.08 - wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2008 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zwar beruft sie sich auf einen solchen Rechtsverstoß. Die Begründung ihres Rechtsbehelfs hat jedoch keinerlei Bezug zu einem solchen Verfahrensmangel. Vielmehr beanstandet sie, dass die entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen entgegen der Auffassung des Senats nicht geklärt seien, und trägt eingehend vor, aus welchen Gründen sie den angegriffenen Beschluss für unrichtig hält. Sie rügt nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, wie es eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG voraussetzt, sondern wendet sich der Sache nach dagegen, dass der Senat ihr bei der rechtlichen Beurteilung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht gefolgt ist. Solche materiellrechtlichen Einwände sind kein zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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