Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.06.2006 – 3 B 70.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B3B70.06.0
Tenor
1. Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2006 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.
Eine Anhörungsrüge hätte der Antragsteller an das Oberverwaltungsgericht richten müssen (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig.
Ob daneben ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ anzuerkennen ist und ob hierfür das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht zuständig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Darlegungen zur Beschwerdebegründung enthalten nichts, woraus sich eine „greifbare Gesetzwidrigkeit“ des angefochtenen Beschlusses herleiten ließe.
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