Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2006 – 3 B 70.06

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B3B70.06.0

Tenor

1. Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2006 wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 2

Eine Anhörungsrüge hätte der Antragsteller an das Oberverwaltungsgericht richten müssen (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig.

Randnummer 3

Ob daneben ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ anzuerkennen ist und ob hierfür das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht zuständig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Darlegungen zur Beschwerdebegründung enthalten nichts, woraus sich eine „greifbare Gesetzwidrigkeit“ des angefochtenen Beschlusses herleiten ließe.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG abzusehen, besteht nicht, zumal der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 3 B 70.06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten