Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 – 3 B 64.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B3B64.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. April 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der an-
gefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden Verfügung vom 29. Juni 2004 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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