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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 – 3 B 158.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B3B158.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 183,55 € festgesetzt.

Gründe

Die "sofortige Beschwerde" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Versagung der Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 20. Juni 2002 (BVerwG 3 B 88.02 ) und vom 13. August 2002 (BVerwG 3 B 117.02 ) hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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