Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 – 3 B 155.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B3B155.05.0
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
3. Der Antrag des Klägers, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, wird abgelehnt.
4. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird abgelehnt.
Gründe
In insgesamt drei jeweils auf einer Ausfertigung des Vorsitzendenschreibens vom 12. Dezember 2005 ausgeführten Schreiben vom 13. Januar 2006 hat der Kläger Wiedereinsetzung des Rechtsstreits in den vorigen Stand, das Ruhen des Verfahrens sowie Prozesskostenhilfe beantragt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, Gerichtspost zu beantworten. In einem auf einer Ausfertigung des Vorsitzendenschreibens vom 18. Januar 2006 ausgeführten Schreiben vom 24. Januar 2006 hat der Kläger angekündigt, den Vorgang nun dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und erneut Klage zu erheben. Da er die beim Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge damit nicht zurückgenommen hat und anzunehmen ist, dass er sich auch gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 wendet, ist über diese Anträge zu entscheiden.
Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006, mit der der Kläger offenbar die Zulässigkeit seines durch diesen Beschluss verworfenen Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde geltend machen möchte. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Unabhängig von der fehlenden Postulationsfähigkeit war die Beschwerde schon unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehörte der hier angefochtene Beschluss nicht. Aus diesem Grund war auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kein Raum.
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