Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 – 3 B 140.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:120902B3B140.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Anwalts gehört nicht zu den in § 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltenen Entscheidungen, gegen die ausnahmsweise das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden darf, und im Hinblick auf die Verwerfung der Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung hat das Oberverwaltungsgericht keine Zulassung der Beschwerde ausgesprochen, was notwendige Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde ist.
Zitierte Vorschriften
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