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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 – 3 B 110.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B3B110.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2008 ist wirkungslos.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen (entspr. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (entspr. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat die Klageforderung beglichen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Sie wäre voraussichtlich auch bei streitiger Entscheidung des Rechtsstreits unterlegen (vgl. Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 u.a. -).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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