Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 – 3 B 110.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B3B110.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2008 ist wirkungslos.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat die Klageforderung beglichen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Sie wäre voraussichtlich auch bei streitiger Entscheidung des Rechtsstreits unterlegen (vgl. Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 u.a. -).
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