Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 – 3 B 104.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B3B104.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11./18. Juni 2002 wird verworfen.
2. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision, vom Senat als Beschwerde gedeutet, ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss - wie in ihm zutreffend ausgeführt worden ist - nicht.
Zitierte Vorschriften
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