Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008 – 3 B 1.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:070708B3B1.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger möchte sinngemäß geklärt wissen, in welchem Verhältnis § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zu § 17 Abs. 4 BJagdG steht. Er vertritt insoweit die Auffassung, für die Wiedererteilung eines Jagdscheines sei ausschließlich die Vorschrift des § 17 Abs. 4 BJagdG heranzuziehen. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts vorbeigeht, wonach die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen war, da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat und ein Zulassungsantrag mit Beschluss vom 15. November 2007 unanfechtbar zurückgewiesen worden ist. Hiermit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 17 BJagdG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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