Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.07.2002 – 3 A 2.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:240702B3A2.02.0
Tenor
1. Die beim Bundesverwaltungsgericht angebrachten Klagen und Anträge vom 5. Juli 2002 werden verworfen bzw. zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Für sämtliche Klagen, unter anderem auf Feststellung zielend, dass das Grundgesetz seit dem 1. Januar 2002 außer Kraft sei, fehlen die Voraussetzungen für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 VwGO); eine Verweisung an ein zuständiges Tatsachengericht der Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit kommt nicht in Betracht. Deshalb fehlt auch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der angebrachten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 123 VwGO). Mangels Erfolgsaussicht können auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO) keinen Erfolg haben.
Zitierte Vorschriften
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