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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.05.2007 – 20 F 16.07

Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:210507B20F16.07.0

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 29. April 2007 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 6.07 wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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