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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2026 – 2 WDB 8.26

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:040926B2WDB8.26.0

Tenor

Auf die Beschwerde des früheren Soldaten wird der Beschluss der Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Mai 2026 aufgehoben.

Dem früheren Soldaten wird hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Februar 2026 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Randnummer 1

Der frühere Soldat wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig.

Randnummer 2

Das Truppendienstgericht hat ihm mit Urteil vom 25. Februar 2026 das Ruhegehalt aberkannt. Hiergegen legte der Pflichtverteidiger des früheren Soldaten am 4. März 2026 Berufung ein. Eine Ausfertigung des Urteils ist dem Verteidiger am 23. März 2026 zugestellt worden.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 30. April 2026 wies die Vorsitzende der 10. Kammer des Truppendienstgerichts den Verteidiger darauf hin, dass sie beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht bis zum 23. April 2026 fristgerecht begründet worden sei. Dieses Schreiben, das dem früheren Soldaten nachrichtlich übermittelt worden ist, erreichte den Verteidiger am 11. Mai 2026.

Randnummer 4

Der Verteidiger des früheren Soldaten hat am 11. Mai 2026 beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages macht er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geltend, dass die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist auf einem einmaligen und sorgfaltswidrigen Fehler innerhalb seiner Kanzlei beruhe. Die Frist sei entgegen der seit Jahren bewährten und zuverlässig funktionierenden Kanzleipraxis nicht in den Fristenkalender der Kanzlei eingetragen und auch keiner Gegenkontrolle durch eine zweite Person unterzogen worden. Den früheren Soldaten treffe daran keinerlei Verschulden. Dieser habe ihn unmittelbar nach Erlass des Urteils damit beauftragt, das erforderliche Rechtsmittel einzulegen, und darauf vertraut, dass er die damit verbundenen Fristen zuverlässig einhalte.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 12. Mai 2026 hat die Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 21. Mai 2026 zugestellt worden.

Randnummer 6

Der Verteidiger des früheren Soldaten hat hiergegen am 21. Juni 2026 Beschwerde eingelegt und sich zu dessen Begründung auf sein Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag bezogen.

Randnummer 7

Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Randnummer 8

Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Gründe

Randnummer 9

Die Beschwerde ist nach § 119 WDO zulässig und begründet.

Randnummer 10

1. Zwar hat der frühere Soldat die Berufung nicht fristgerecht begründet. Gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 WDO ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind nach § 121 Abs. 1 Satz 2 WDO zu begründen. Da dem bestellten und gemäß § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WDO empfangsberechtigten Verteidiger die Ausfertigung des Urteils am 23. März 2026 zugestellt worden ist, endete die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 23. April 2026. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 11. Mai 2026 beim Truppendienstgericht eingegangen.

Randnummer 11

2. Dem früheren Soldaten ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, über die gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 46 Abs. 1 StPO das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2025 - 2 WDB 8.25 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Randnummer 12

a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig. Er wurde insbesondere innerhalb der Frist nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 94 Abs. 1 Satz 2 WDO gestellt. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - hier der Kenntnis von der innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 WDO unterbliebenen Berufungsbegründung - zu stellen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Mai 2026, der am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist und der neben dem Wiedereinsetzungsantrag und seiner Begründung auch die nachgeholte Berufungsbegründung enthält, wahrt diese Frist. Es lässt sich zwar weder den Akten noch der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages entnehmen, wann der frühere Soldat Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat, so dass sich auch der daran zu knüpfende konkrete Beginn des Fristlaufs (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 2 WDB 4.19 - juris Rn. 5 m. w. N.) nicht feststellen lässt. Dem früheren Soldaten ist der Hinweis der Vorsitzenden der Truppendienstkammer ausweislich des Schreibens vom 30. April 2026 jedoch nachrichtlich übermittelt worden. Hatte er mithin danach Kenntnis von der unterbliebenen Berufungsbegründung und begann die Frist nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 94 Abs. 1 Satz 2 WDO erst nach dem 30. April 2026 zu laufen, kann der am 11. Mai 2026 angebrachte Wiedereinsetzungsantrag seines Verteidigers offensichtlich nicht verspätet eingegangen sein.

Randnummer 13

b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet.

Randnummer 14

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 44 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten in wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seiner Verteidiger zuzurechnen, sofern er nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 WDB 15.20 - NZWehrr 2021, 211 <212> m. w. N.).

Randnummer 15

Der Verteidiger des früheren Soldaten hat mit seinen eidesstattlich versicherten Angaben glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist in sorgfaltswidriger Weise nicht in den Fristenkalender eingetragen und auch eine Gegenkontrolle unterblieben ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den früheren Soldaten an dem Kanzleiversehen ein Mitverschulden trifft. Der frühere Soldat hat der eidesstattlichen Versicherung seines Verteidigers zufolge rechtzeitig vor Fristablauf den Auftrag erteilt, Berufung einzulegen und das Rechtsmittelverfahren ordnungsgemäß zu führen. Hierauf durfte der frühere Soldat vertrauen. Zu einer Überwachung seines Verteidigers war er grundsätzlich nicht verpflichtet, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Verteidiger nicht zuverlässig arbeiten werde. Ein Soldat, zumal ein Nichtjurist, ist als Berufungsführer insbesondere nicht verpflichtet, die korrekte Fristberechnung und ihre Einhaltung durch einen Rechtsanwalt zu kontrollieren. Vielmehr darf er davon ausgehen, dass ein Organ der Rechtspflege den erteilten Auftrag fristgerecht erfüllt und ein Volljurist eine Fristberechnung auf der Grundlage vollständig und korrekt übermittelter Daten zutreffend vornimmt sowie das zur Fristwahrung Gebotene veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 WDB 15.20 - NZWehrr 2021, 211 <212> m. w. N.).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 94 WDO, § 121 WDO, § 119 WDO, § 93 WDO

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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