Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2026 – 2 KSt 1.26, 2 KSt 1.26 (2 A 9.25)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:150926B2KSt1.26.0
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2026, über die der Senat nach § 165 Satz 2, § 152 Abs. 2, § 151 VwGO in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (vgl. § 10 Abs. 3 VwGO) entscheidet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2014 - 9 KSt 6.14 - NVwZ-RR 2014, 982 Rn. 1 und vom 27. April 2022 - 9 KSt 10.21 - NVwZ 2022, 1216 Rn. 3), bleibt ohne Erfolg.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den erstattungsfähigen Kosten. Ob außergerichtliche Aufwendungen notwendig sind, ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Aufwendungen verursacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 10 KSt 1.25 - NVwZ 2026, 1139 Rn. 4 m. w. N.). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Findet eine mündliche Verhandlung statt, sind grundsätzlich die Reisekosten eines Anwalts zu dieser Verhandlung zu erstatten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 - NVwZ-RR 2019, 975 Rn. 6 und vom 21. Oktober 2025 - 11 KSt 2.25 - juris Rn. 8).
Ausgehend hiervon begegnet die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2026 keinen rechtlichen Bedenken.
Die Erinnerung stellt nicht in Abrede, dass es sich bei Reise- und Übernachtungskosten, die - wie hier - im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entstanden sind, um notwendige Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handeln kann, die demzufolge nach Maßgabe des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sind. Soweit sie indes die interne Zahlungsabwicklung der in Vorlage getretenen Beklagten beanstandet oder etwa den Nachweis einer Dienstreisegenehmigung für erforderlich hält, überspannt sie den Prüfungsumfang des Kostenfestsetzungsverfahrens. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Teilnahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Termin zur mündlichen Verhandlung keine vernünftigen Zweifel daran, dass die "geltend gemachten Positionen tatsächlich entstanden" sind.
Unabhängig hiervon bestand für den Senat kein Anlass, in Anbetracht der im Verfahren der Hauptsache BVerwG 2 A 9.25 vorgelegten Vollmacht an der Vertretungsbefugnis der Bevollmächtigten der Beklagten zu zweifeln. Die Vollmacht kann daher im Kostenfestsetzungsverfahren durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 1 WB 111.86 - BVerwGE 83, 271 <271 f.>; OVG Münster, Beschlüsse vom 30. April 2024 - 2 E 508/23 - juris Rn. 4 und vom 21. März 2025 - 4 E 681/24 - NJW 2025, 1901 Rn. 2). Die hierauf bezogenen Einwendungen der Klägerin gehen demnach an der Sache vorbei.
Über Gerichtskosten war nicht zu entscheiden, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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