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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2009 – 2 B 93.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B2B93.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 wird verworfen.

2. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird von Amts wegen geändert. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 74 310 € festgesetzt.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG auf 74 310 € festzusetzen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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