Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.01.2009 – 2 B 93.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B2B93.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 wird verworfen.
2. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird von Amts wegen geändert. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 74 310 € festgesetzt.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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