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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008 – 2 B 69.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B2B69.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2008 wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streiwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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