Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 – 2 B 60.09
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B2B60.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2009 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. Juni 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden, über den Ausschluss einer Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Verfügung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Juni 2009 belehrt.
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