Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.06.2004 – 2 B 50.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B2B50.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2004 mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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