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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.05.2009 – 2 B 4.09

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:120509B2B4.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 114,88 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 5. Februar 2009 - BVerwG 2 PKH 2.09 - und ergänzend auf den Beschluss vom 26. März 2009 - BVerwG 2 PKH 2.09 - verwiesen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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