Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2008 – 2 B 39.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:220708B2B39.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2008 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 77 BDG, § 78 BDG
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