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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005 – 2 B 12.05

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:250505B2B12.05.0

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2005 wird verworfen.

2. Die Verweisung des Rechtsstreits wird abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 363 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts keiner sofortigen Beschwerde unterliegen. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, weil ein für die Anträge des Klägers zuständiges Gericht nicht ersichtlich und die Verweisung an ein Verfassungsgericht unzulässig ist.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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