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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 – 2 B 107.07

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B2B107.07.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21 ThürDG einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Satz 1 ThürDG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 ThürDG, § 74 ThürDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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