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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 – 2 AV 10.02

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B2AV10.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2002 mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Überprüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist ein selbständiges Zwischenverfahren mit eigenem Streitgegenstand, so dass nach den §§ 154 ff. VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Für die Zurücknahme einer Beschwerde werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitierte Vorschriften

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