Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.08.2008 – 2 A 5.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B2A5.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Randnummer 1
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 10. August 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 BDG einzustellen.
Randnummer 2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 BDG, § 77 BDG, § 78 BDG
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