Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003 – 2 A 3.03
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B2A3.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger hat in einem am 11. Mai 2003 abgesandten Telefax erklärt, er habe "nie eine Klage eingereicht" und "kein Interesse, dass die Angelegenheit weiter verfolgt wird". Damit hat er die Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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