Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.07.2009 – 1 WRB 1.09
- Spruchkörper
- 1. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:020709B1WRB1.09.0
Tenor
1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die dem Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Der Rechtsbeschwerdeführer hat seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. März 2009 mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 zurückgenommen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (entsprechend) einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 23a WBO
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