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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 WB 43.25

Spruchkörper
1. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:240926B1WB43.25.0

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens.

Randnummer 2

Der Antragsteller befindet sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art. Er wurde zuletzt 2024 zum Oberstabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 MZ eingewiesen. Mit Bescheid vom 20. September 2019 war festgestellt worden, dass er unter die Regelungen des Einsatzweiterverwendungsgesetzes falle und insbesondere die Regelung zur Schutzzeit in § 4 EinsatzWVG auf ihn Anwendung finde.

Randnummer 3

Nachdem zunächst im Januar 2021 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) eine Referenzgruppe für den Antragsteller gebildet worden war, wurde im Januar 2022 eine neue Referenzgruppe "gem. der aktuell gültigen Erlasslage" erstellt, die vom erstellenden Referat am 12. November 2021 abgezeichnet und am 20. Januar 2022 durch den Abteilungsleiter gebilligt wurde. Diese wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2023 übermittelt. Darin hieß es, dass zum damals aktuellen Zeitpunkt bereits vier Soldaten zum Stabsfeldwebel befördert worden seien. Eine korrigierte Fassung wurde ihm mit E-Mail vom 14. März 2023 bekannt gegeben, in der es nunmehr hieß, dass bereits vier Soldaten zum Oberstabsfeldwebel befördert worden seien.

Randnummer 4

Mit auf den 8. April 2023 datiertem Schreiben, per E-Mail am 13. April 2023 beim Bundesamt eingegangen, legte der Antragsteller "Widerspruch zum Schreiben vom 13.03.2023 und dessen Korrekturschreiben vom 14.03.2023" ein. Er sehe die Unterlagen zur Referenzgruppenbildung als falsch an. Er bitte um eine abhelfende Richtigstellung und eine umgehende Nachbeförderung zum Oberstabsfeldwebel und Schadlosstellung.

Randnummer 5

Am 27. April 2023 leitete das Bundesamt die Beschwerde des Antragstellers per E-Mail an das Bundesministerium der Verteidigung weiter.

Randnummer 6

Mit E-Mail vom 29. Mai 2024 teilte der Antragsteller mit, dass er seine Beschwerde nicht gegen die Neubildung einer Referenzgruppe vom 12. November 2021 gerichtet habe. Seine Beschwerde beziehe sich auf die nachträgliche Abänderung und somit Umdeutung einer Urkunde.

Randnummer 7

Am 22. August 2024 wurde der Antragsteller zum Oberstabsfeldwebel befördert. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 teilte das Bundesamt ihm mit, dass die Beförderung erst zu diesem Zeitpunkt verspätet gewesen sei. Er werde deshalb so gestellt, als sei er bereits am 23. Januar 2024 zum Oberstabsfeldwebel befördert worden. Außerdem teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsamt mit, dass der Antragsteller bereits zum 1. Januar 2024 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 MZ einzuweisen gewesen wäre und bat darum, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Mai 2024 schadlos zu stellen.

Randnummer 8

Gegen das an ihn gerichtete Schreiben legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 2024 Beschwerde ein. Er habe bereits zum 1. Januar 2023 zum Oberstabsfeldwebel befördert werden müssen. Warum dies nicht so geschehen sei, liege seiner Beschwerde vom 8. April 2023 zugrunde. Er bat um Korrektur des Beförderungsdatums bei der laufbahnrechtlichen Schadlosstellung.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 17. Februar 2025, dem Antragsteller am 20. März 2025 bekannt gegeben, teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass im Hinblick auf seine Beschwerde, soweit sich diese gegen die Bildung der Referenzgruppe richte, Erledigung eingetreten sei. Eine Referenzgruppe behalte nach den einschlägigen Regelungen grundsätzlich nur so lange Bestand, wie das mit ihr verfolgte Ziel der Fortschreibung der laufbahnrechtlichen Fortentwicklung noch erreicht werden könne. Nach seiner Beförderung in den höchsten Dienstgrad der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes sei auf Grundlage der Referenzgruppe vom 26. November 2021 keine weitere Förderung mehr möglich.

Randnummer 10

Kosten seien dem Antragsteller nicht zu erstatten. Seine Beschwerde sei nach summarischer Prüfung bereits unzulässig gewesen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden sei. Eine Pflicht des Bundesamtes, seine Beschwerde unmittelbar an das zuständige Bundesministerium der Verteidigung weiterzuleiten, habe nicht bestanden.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 16. April 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er widerspreche dem "Bescheid" vom 17. Februar 2025. Er halte an seiner Beschwerde mit dem Ziel der Schadlosstellung zum 1. Januar 2023 fest.

Randnummer 12

Mit Bescheid vom 13. Mai 2025 wies das Bundesamt die Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel, bereits zum 1. Januar 2023 schadlos gestellt zu werden, zurück.

Randnummer 13

Einen konkreten Sachantrag hat der Antragsteller nicht gestellt.

Randnummer 14

Das Bundesministerium der Verteidigung bittet, den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 15

Dieser dürfe unzulässig sein. Das Beschwerdeverfahren sei aus den genannten Gründen einzustellen gewesen. Ein Feststellungsinteresse des Antragstellers im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der gebildeten Referenzgruppe bestehe nicht. Es gehe ihm nicht um die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Referenzgruppe, sondern lediglich um den Umfang der durch das Bundesamt bereits vorgenommenen Schadlosstellung.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Randnummer 18

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er sich gegen den Bescheid über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wendet und dessen Fortführung begehrt.

Randnummer 19

Nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sind Fragen der (weiteren) Schadlosstellung des Antragstellers. Zwar verlangt er im gerichtlichen Verfahren nunmehr "die Richtigstellung des Datums der Beförderung zum Oberstabsfeldwebel (01.01.2023) sowie die daraus resultierende Schadlosstellung" und "die nachträgliche Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten".

Randnummer 20

Diese Begehren waren jedoch nicht Gegenstand des dem Einstellungsbescheid vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird abschließend durch das dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt und kann im gerichtlichen Verfahren nicht geändert oder erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - NZWehrr 2014, 255 <258 f.> <zu einer erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schadlosstellung> und vom 26. Februar 2026 - 1 WB 40.25 - juris Rn. 49 m. w. N. <zur erstmaligen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im gerichtlichen Verfahren>).

Randnummer 21

Zudem hat er als Anlage zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. April 2025 unter anderem einen einstellenden Bescheid des Bundesamts vom 29. Oktober 2024 vorgelegt, der zu dem Teil des Beschwerdeschreibens vom 8. April 2023 erging, mit dem sich der Antragsteller "gegen die verschobene bzw. verspätete Beförderung zum Oberstabsfeldwebel" beschwert hatte. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch nicht, der mit "Antrag auf Entscheidung zur Einstellung meines Wehrbeschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht" überschrieben ist und im Betreff das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Mai 2025 nennt.

Randnummer 22

Schließlich hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder direkt, noch in der Sache die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht.

Randnummer 23

2. Der gegen den Einstellungsbescheid gerichtete Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Verfahren zu Recht eingestellt. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei der in dem Schreiben vom 14. März 2023 enthaltenen Korrektur eines ergänzenden Hinweises, der an der Zusammensetzung der Referenzgruppe nichts änderte, überhaupt um eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO handelte.

Randnummer 24

Ist eine Beschwerde allein auf die Aufhebung einer dienstlichen Maßnahme gerichtet, bewirkt deren vollständiger Wegfall, dass sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 WB 22.17 - juris Rn. 24 und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 49.17 - juris Rn. 11 <zur Aufhebung einer Referenzgruppe>). Dann hat die Stelle, die für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist, das Verfahren einzustellen. Eine Zurückweisung unter Verweis auf die Unzulässigkeit ist ihr verwehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 WB 22.17 - LS und juris Rn. 18 ff.).

Randnummer 25

Vorliegend hatte sich die Referenzgruppe des Antragstellers und damit auch das Schreiben vom 14. März 2023 erledigt. Nach Nr. 312 AR A-1336/1 "Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete und Beurlaubte" (Stand 26. August 2021) behält eine Referenzgruppe grundsätzlich so lange Bestand, wie das mit ihr verfolgte Ziel der Fortschreibung der laufbahngerechten Fortentwicklung noch erreicht werden kann. Nach Nr. 322 AR A-1336/1 sind Beförderungen oder Einweisungen mittels Referenzgruppe bis zum Erreichen des Enddienstgrades bzw. der höchsten Besoldungsstufe in der jeweiligen Laufbahn möglich, soweit hierfür nicht die Erfüllung weiterer laufbahnrechtlicher Kriterien Voraussetzung ist. Der Antragsteller wurde zum 1. Juni 2024 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 MZ eingewiesen und zum 22. August 2024 zum Oberstabsfeldwebel ernannt. Nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. b Tripelbuchst. j SLV ist der Dienstgrad Oberstabsfeldwebel der Enddienstgrad der Laufbahngruppe der Mannschaften des Sanitätsdienstes, dem der Antragsteller angehört. Damit ist die für ihn gebildete Referenzgruppe funktionslos geworden.

Randnummer 26

3. Sollte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 14. März 2023 oder auch des Schreibens vom 13. März 2023 anzusehen sein, wäre er insoweit bereits unzulässig.

Randnummer 27

a) Die Schreiben hatten rein informatorischen Charakter, sodass bereits keine anfechtbare dienstliche Maßnahme vorlag. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist jedoch die Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2026 - 1 WB 60.25 - juris Rn. 11).

Randnummer 28

b) Selbst wenn die Schreiben als dienstliche Maßnahmen anzusehen wären, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats das berechtigte Interesse an der Feststellung von deren Rechtswidrigkeit nur aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 24).

Randnummer 29

Ein mögliches Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nur wegen seiner Forderung nach "Schadlosstellung". Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, gestützt, so gilt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats einschränkend, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für das nachfolgende Schadensersatzverfahren zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19, jeweils m. w. N.). Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadenersatzklage im Streitfall unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 23.24 - NZWehrr 2025, 349 Rn. 29). So liegt der Fall hier.

Randnummer 30

Die Erledigung ist durch die Beförderung des Antragstellers zum Oberstabsfeldwebel im Jahr 2024 eingetreten. Damit lag der Zeitpunkt der Erledigung vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird erst mit der Vorlage rechtshängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2025 - 1 WB 61.24 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.), hier also am 20. Mai 2025.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 EinsatzWVG, § 17 WBO, § 23a WBO

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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