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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 – 1 VR 4.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B1VR4.04.0

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Das Verfahren wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

Für die Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 4. August 2004 unter Punkt 13 (S. 5) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig (§ 123 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren wird daher, wie vom Antragsteller beantragt, gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.

Zitierte Vorschriften

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