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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 – 1 PKH 25.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B1PKH25.04.0

Tenor

1. Die der Klägerin mit Beschluss vom 10. Dezember 2004

2. für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung aufgehoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, hat vorsätzlich falsche Angaben über ihre Staatsangehörigkeit gemacht. Diese Angaben waren ursächlich für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung durch das Gericht (§ 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 1 ZPO). Bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts ..., ..., bleiben unberührt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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