Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 – 1 PKH 10.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B1PKH10.05.0
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die Klägerin ihrem Antrag keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Klägerin wurde zuletzt mit Schreiben des Gerichts vom 4. Mai 2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Mai 2005 zugestellt, eine - mehrmals verlängerte - Frist zur Vorlage der Erklärung bis zum 2. Juni 2005 gesetzt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), die ungenutzt verstrichen ist.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 PKH 10.05 entschieden?“