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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 06.10.2005 – 1 C 5.04

Spruchkörper
1. Senat
Fundstelle
BVerwGE 124, 243
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:061005U1C5.04.0
Normenkette
§§ 45, 46, 47, 48 AuslG; §§ 53, 54, 55, 56 AufenthG; Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats; EWG-Türkei über die Entwicklung der; Art. 6, 7, 14 Assoziation - ARB 1/80 -

Leitsatz

1. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, wenn die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG

- hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - nicht eingehalten werden (im Anschluss an das Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

2. Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli).

3. Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialpräventiven Gründen zu, d.h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber - tragend oder auch nur mittragend - zur (generalpräventiven) Abschreckung anderer Ausländer.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungs-gerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2004 geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 wird, soweit das Verfahren noch anhängig ist (Ausweisung), zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I / I

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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