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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.03.2009 – 1 C 3.09

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1C3.09.0

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Februar 2009 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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