Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.09.2003 – 1 C 18.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:160903B1C18.03.0
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2002 wird verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. September 2003 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist im Beschluss über die Zulassung der Revision vom 15. Juli 2003 - BVerwG 1 B 69.03 (1 PKH 27.03 ) - hingewiesen worden.
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