Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2003 – 1 C 18.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:160903B1C18.03.0

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2002 wird verworfen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. September 2003 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist im Beschluss über die Zulassung der Revision vom 15. Juli 2003 - BVerwG 1 B 69.03 (1 PKH 27.03 ) - hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 1 C 18.03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten