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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2003 – 1 C 12.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:120603B1C12.03.0

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und daher kein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist. Darauf ist bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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