Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2003 – 1 C 12.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:120603B1C12.03.0
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und daher kein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist. Darauf ist bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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