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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2008 – 1 C 10.08

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B1C10.08.0

Tenor

1. Die vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Anträge werden verworfen.

2. Dem Bevollmächtigten des Klägers werden die Gerichtskosten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Der Bevollmächtigte des Klägers möchte in einem „Aufhebungs-/Nichtigkeits- und Wideraufnahmeverfahren“ mit einer „Rechtsbeschwerde und Anhörungsrüge“ (Schreiben vom 30. Juni 2008) der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitsache BVerwG 1 C 1.06 Fortgang geben. Die vom Bevollmächtigten des Klägers ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Klägers vorgenommenen Prozesshandlungen, einschließlich eines unter Bezug auf § 44 ZPO gestellten Ablehnungsgesuchs, sind als unzulässig zurückzuweisen, da der Bevollmächtigte gerichtsbekannt nicht die Vertretungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht postulationsfähig ist (§ 67 VwGO).

Randnummer 2

Ferner nimmt der Senat wegen der weiteren Prozesshindernisse Bezug auf sein Belehrungsschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 2. Juli 2008.

Randnummer 3

Da der Bevollmächtigte des Klägers auch nach dem Belehrungsschreiben gebeten hat, „gemäß dem Schriftsatz vom 30.06.2008 tätig zu werden“, waren ihm die Gerichtskosten (Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GKG als vollmachtsloser Vertreter) für das einzig in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallende Anhörungsrügeverfahren (§ 152a VwGO) aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 4

Da für dieses Streitverfahren eine gerichtliche Festgebühr erhoben wird, ist von der Festsetzung des Streitwertes abzusehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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