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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2008 – 1 C 1.08

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B1C1.08.0

Tenor

Das Revisionsverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss oder einer anderweitigen Beendigung des Rechtsstreits über die Rücknahme der Einbürgerungen der Kläger zu 3, 4 und 5 ausgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Revisionsverfahren, in dem über die ausländerrechtlichen Anordnungen des Bescheids vom 20. Juli 2004 zu befinden ist, wird im Hinblick auf das Verfahren BVerwG 5 C 32.07 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Jener Rechtsstreit betrifft die Rücknahme der Einbürgerungen der Kläger zu 3, 4 und 5 und erweist sich für die Beurteilung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als vorgreiflich. Denn vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger zu 3, 4 und 5 hängt ab, ob das Aufenthaltsgesetz auf diese überhaupt anwendbar ist (§ 2 Abs. 1 AufenthG) und ob den Klägern zu 1 und 2 besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zusteht. Damit schlägt der Ausgang jenes Prozesses letztlich auch auf die Prüfung der gegenüber den Klägern zu 6 und 7 angeordneten Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnisse sowie der gegenüber sämtlichen Klägern verfügten Abschiebungsandrohung durch. Die Beteiligten sind zu der Aussetzung gehört worden; sie haben keine Einwendungen erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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