Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.01.2002 – 1 B 8.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:210102B1B8.02.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2001 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob (exil)politisch aktiven Mitgliedern der Medhin bzw. der EFSU im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung droht", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Klärung der Verhältnisse in Äthiopien. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (§ 134 BRAGO).
Zitierte Vorschriften
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