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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2003 – 1 B 67.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:070403B1B67.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land

2. Brandenburg vom 16. Januar 2003 wird verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 537,23 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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