Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 – 1 B 51.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B51.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2003 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Da-
rauf ist der Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss und durch Verfügung vom 26. Februar 2003 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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