Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.02.2002 – 1 B 35.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:150202B1B35.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 2001 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180 € (entspricht 16 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 15. Januar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
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