Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 – 1 B 284.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B1B284.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juli 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Zitierte Vorschriften
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