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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2003 – 1 B 246.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B1B246.02.0

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2002 wird verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Einzelnen wird auf den den Bevollmächtigten der Klägerin und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 B 245.02 - Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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