Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 – 1 B 23.09
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:151009B1B23.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2009 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
In diesem Sinne fehlt es der Beschwerde bereits an der Bezeichnung einer konkreten, für die Revision entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Stattdessen erschöpft sie sich in der Schilderung des der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und stellt der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre gegenteilige Auffassung gegenüber.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 B 23.09 entschieden?“