Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.06.2004 – 1 B 228.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:180604B1B228.03.0

Tenor

1. Der Antrag des Klägers zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2003 wird verworfen.

3. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Dem Kläger zu 2 kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Beschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 in dem Verfahren BVerwG 1 B 229.03 mit Beschluss vom heutigen Tage im Einzelnen ausgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieses Beschlusses Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 1 B 228.03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten