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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.10.2003 – 1 B 214.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B1B214.03.0

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2003 wird verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 23. September 2003 - BVerwG 1 B 220.03 - zu einer entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Klägers Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich auch aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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