Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.08.2005 – 1 B 21.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:250805B1B21.05.0
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch Beschluss vom 14. Juli 2005 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2004 zurückgewiesen. Mit seiner als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 7. August 2005 wendet sich der Vater des Klägers gegen diesen Beschluss, den er für inhaltlich falsch hält.
Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Der Senat versteht die "Beschwerde" vom 7. August 2005 als Anregung zu einer Selbstkontrolle des Gerichts. Nur auf diesem Wege könnte der Kläger die gewünschte inhaltliche Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2005 erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingabe als Anhörungsrüge im Sinne von § 152 a VwGO zu verstehen ist, bestehen nicht. Es bedarf keiner Erörterung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Beschluss auf Gegenvorstellung ausnahmsweise geändert werden könnte. Es liegt nämlich kein Grund vor, der eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2005 rechtfertigen könnte.
Gegenüber dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren 1 B 21.05 zeigt die Gegenvorstellung keine neuen Aspekte auf, sondern wiederholt im Wesentlichen die bisherigen Darlegungen. Diese können aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Juli 2005 nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Senat hat entgegen der in der Gegenvorstellung vertretenen Ansicht auch nicht § 161 Abs. 3 und § 75 VwGO missachtet. Für die Kostenentscheidung war maßgeblich, dass der Kläger die Klage ausdrücklich aufrechterhalten hat, obwohl sie aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn erledigt war. Damit hatte sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zu richten.
Im Übrigen kann die Gegenvorstellung bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht durch einen den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO entsprechenden Prozessbevollmächtigten erhoben wurde.
Zitierte Vorschriften
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