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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2003 – 1 B 20.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:241003B1B20.03.0

Tenor

1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2002 wird verworfen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die ausschließlich auf Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 12.03 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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